Regelungen zum eingeschränkten Trainingsbetrieb ab dem 22.11.2021 – Außen- und Innensportanlagen

Ab Montag, den 22.11.2021 gilt im Freistaat Sachsen die Sächsische Corona-Notfall-Verordnung vom
19.11.2021. Danach ist unseren Vereinsmitgliedern ab 16 Jahre der Sportbetrieb untersagt! Gestattet ist das
Sporttreiben für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres sowohl außen, wie
auch im Innenbereich.

Damit ist der Sportbetrieb in unserem Verein für Erwachsene und Jugendliche ab 16 Jahre nicht mehr
möglich!

Für die betreuenden Übungsleiter gilt die 3G-Regel – genesen / geimpft / getestet ! Weiterhin sind Maßnahmen zur Kontaktverfassung der beim Training Anwesenden angeordnet. Der Spielbetrieb aller Altersklassen im Fußball ist bis auf weiteres ausgesetzt. Die Bestimmungen gelten vorerst bis zum 12.12.2021.

Maßnahmen zum Trainingsbetrieb
– Übungsleiter nicht nachweislich geimpft und nicht nachweislich von Corona genesen, müssen entweder tagesaktuell einen Schnelltest (24 h gültig) oder einen PCR-Test (48 h gültig) vorweisen.
– Zwecks Kontaktnachverfolgung ist eine Anwesenheitsliste zu führen. – Keine Öffnung bzw. Nutzung der Umkleiden und Duschen sowohl am Fußballplatz wie auch in der Turnhalle, d.h. die Trainingsteilnehmer erscheinen in Sportsachen zum Training !
– Die WC-Nutzung ist natürlich gestattet, sollte jedoch einzeln erfolgen.
– Die bekannten Abstands- und Hygieneregeln sind weiterhin einzuhalten.
– Personen mit erhöhter Körpertemperatur und / oder Erkältungssymptomen dürfen die Sportstätte nicht betreten bzw. sind aufzufordern, die Sportstätte zu verlassen.
– Die Sporthalle und das Sportgelände Am Robisch sind für den Publikumsverkehr geschlossen. Die Anwesenheit von Eltern, Großeltern u.a. Begleitpersonen muss sich auf das Bringen und Abholen des Nachwuchses beschränken.
Für die Kontrolle und Durchführung der Maßnahmen sind die jeweiligen Übungsleiter verantwortlich !

Hinweis zur Gaststättennutzung
Der Betrieb der Gaststätte obliegt nicht dem Sportverein. Nach o.g. Verordnung ist der Besuch der Gaststätte nur unter Beachtung der 2G-Regel gestattet, was erfahrungsgemäß auch durch den Betreiber durchgesetzt wird. Mit Nutzung seines Hausrechts wendet der Verein die 2G-Regel auch für den Gaststättenaußenbereich an.

Der Vorstand